AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TECDOOR AG (auch AGB genannt)

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung sowie des Werkvertrages.

1. Allgemeines
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, sowie die Norm SIA 343 „Türen und Tore“. Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preis und Verbindlichkeit
Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen, Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmerung bleiben vorbehalten.

3. Farbwahl
Die Farbwahl richtet sich nach der Unternehmer-Farbkarte, bei Angaben Farbe nach Wahl ist die RAL-Kollektion massgebend bei Sonderfarben wie NCS-S, Eisenglimmer usw. kann der Unternehmer Mehrpreise geltend machen. Standardfarben sind ab Lager lieferbar, Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis je nach Produkt und Menge. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab definitiver Bekanntgabe der Spezialfarbe. Einige Farbtöne bleiben vorbehalten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass sich Tore mit dunklen Farbtönen die direkt der Sonne ausgesetzt sind, einen Verzug aufweisen.

4. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab: definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Genehmigung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Kann die Kontrolle und Genehmigung der Konstruktionspläne durch die Bauleitung nicht innert nützlicher Frist erfolgen oder werden wesentliche Änderungswünsche verlangt, so verlängert sich die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.

5. Lieferung auf die Baustelle
Lieferung normalerweise franko Baustelle. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran-, Personen- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

6. Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage
Nach Fertigstellung ist die Anlage durch den Besteller mittels Unterzeichnung des Abnahme-Protokolls sofort abzunehmen. Kann diese Uebergabe aus irgendeinem Grund nicht erfolgen, so gilt die Anlage nach einer Frist von 10 Tagen automatisch als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen können nicht mehr akzeptiert werden.

7. Montage (bauseits sind und kostenfrei zur Verfügung zu stellen / auszuführen)
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der Norm SIA 118 und 343 in allen Fällen:

  • Sämtliche Erd-, Spitz- und Betonarbeiten, Eingiessen von Schwellenwinkeln innert 2 Tagen, Fräsen für Induktionsschlaufen sowie das Ausmörteln von Zargen bei Brandschutztüren, Fugen zwischen Element und Bauwerk, evtl. dampfdichte Bänder, provisorische Abdeckmassnahmen sind ebenso bauseitige Leistungen und in unseren Preisen nicht enthalten.
  • Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen.
  • Die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Hauptschalter, Unterputzkästen, Steckdosen, usw. sowie Kabelkanal zwischen Antrieb und Steuerungsgehäuse.
  • Die den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Baumaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
  • Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüstung.
  • Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
  • Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen. Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal des Unternehmers ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden.
  • Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher, infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.
  • Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen: Das Gerüst darf nicht näher als 1,5 Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohen Gewichtes eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss unmittelbar nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist in jedem Falle darauf zu achten, dass sich dieses in der richtigen Lage befindet.
  • Eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore lehnt der Unternehmer jede Haftung ab.


8. Garantie
Die Garantie beträgt nach SIA 2 Jahre ab Rechnungsdatum, für Motorantriebe und Steuerungen 1 Jahr. Bar Rückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Sie erstreckt sich ausschliesslich auf Ersatz der mangelhaften Ware. Diese wird kostenlos ersetzt. Allfällige Mehraufwendungen wie Montagekosten, zusätzliche Anfahrten und Spesen werden nicht vergütet.

Ausschlüsse:

  • Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichungen bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden.
  • Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
  • Galvanisch verzinkte Eisenbleche haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
  • Tore bei denen der Einbau der Füllung bauseits erfolgte, sind von der Garantie ausgeschlossen. Alle Arbeiten und Aufwendungen an dieser Anlage werden sofort nach erfolgter Montage verrechnet.
  • Schäden zufolge Feuchtigkeit, Montagefehler, Verschmutzung sowie nicht sachgerechte Bedienung und Verwendung.


Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen oder Hebemittel, nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften, auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.

9. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem Lieferumfang (Etappenweise). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschläge und Reisespesen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Sätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

10. Zahlungen
Haben innert 30 Tagen netto ohne Abzug zu erfolgen. Der Besteller verzichtet mit der Auftragserteilung auf jede Verrechnungsmöglichkeit. In besonderen Fällen können wir Teil-, Voraus-, Barzahlung oder Sicherstellung verlangen. Bei Auftragserteilung sowie insbesondere bei Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ermächtigt uns der Kunde ausdrücklich, Erkundigungen über seine finanzielle Situation einzuholen. Informationen über die Zahlungsabwicklung können an den Schweiz Verband Creditreform weitergeleitet werden.

11. Zahlungsverzug
Berechtigt uns zu Zins- sowie Unkostenverrechnung. Bei Konkurs oder Nachlassvertrag entfallen alle Rabatte, Boni, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle offenen Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von jeder Lieferung und jedem Vertrag zurückzutreten, weitere Schadenersatzanspruch bleibt uns vorbehalten.

12. Umbauten, Sanierungen und Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerte Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Für eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz oder sonstiger Bauteilen bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore lehnt der Unternehmer jede Haftung ab.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

  • Eine den SIA und baupolizeilichen Vorschriften entsprechender Gerüstung.
  • Das Demontieren allfälliger Regale im Montagebereich sowie das Entfernen von Lagergut.
  • Die Demontage und fachgerechte Entsorgung bestehender Tore, Türen oder anderen Bauteile.
  • Das Herausspitzen vorhandener Schwelleneisen oder Beschlagteile.
  • Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Verputze oder Abrieb, inkl. evtl. Malerarbeiten.
  • Die nach vollendeter Arbeit notwendigen Reinigungsarbeiten.


13. Eigentumsvorbehalt
Gilt als vereinbart. Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch TECDOOR bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen.

14. Erfüllungsort
Baden/AG

Produkt-Haftungs-Ansprüche werden nicht anerkannt wenn die in unseren Einbau-Anleitungen vermerkten Service- und Wartungsintervalle, und insbesondere die in den EKAS Richtlinien 1511 und EN Norm 12635 verlangten Unterhaltsarbeiten nicht durchgeführt wurden.


Ausgabe 04/2011