Allgemeine Geschäftsbedingungen der TECDOOR AG (auch AGB genannt)

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung sowie des Werkvertrages.

1. Allgemeines
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, sowie die Norm SIA 343 „Türen und Tore“. Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preis und Verbindlichkeit
Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen, Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmerung bleiben vorbehalten.

3. Farbwahl
Die Farbwahl richtet sich nach der Unternehmer-Farbkarte, bei Angaben Farbe nach Wahl ist die RAL-Kollektion massgebend bei Sonderfarben wie NCS-S, Eisenglimmer usw. kann der Unternehmer Mehrpreise geltend machen. Standardfarben sind ab Lager lieferbar, Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis je nach Produkt und Menge. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab definitiver Bekanntgabe der Spezialfarbe. Einige Farbtöne bleiben vorbehalten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass sich Tore mit dunklen Farbtönen die direkt der Sonne ausgesetzt sind, einen Verzug aufweisen.

4. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab: definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Genehmigung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Kann die Kontrolle und Genehmigung der Konstruktionspläne durch die Bauleitung nicht innert nützlicher Frist erfolgen oder werden wesentliche Änderungswünsche verlangt, so verlängert sich die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.

5. Lieferung auf die Baustelle
Lieferung normalerweise franko Baustelle. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran-, Personen- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

6. Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage
Nach Fertigstellung ist die Anlage durch den Besteller mittels Unterzeichnung des Abnahme-Protokolls sofort abzunehmen. Kann diese Uebergabe aus irgendeinem Grund nicht erfolgen, so gilt die Anlage nach einer Frist von 10 Tagen automatisch als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen können nicht mehr akzeptiert werden.

7. Montage (bauseits sind und kostenfrei zur Verfügung zu stellen / auszuführen)
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der Norm SIA 118 und 343 in allen Fällen:


8. Garantie
Die Garantie beträgt nach SIA 2 Jahre ab Rechnungsdatum, für Motorantriebe und Steuerungen 1 Jahr. Bar Rückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Sie erstreckt sich ausschliesslich auf Ersatz der mangelhaften Ware. Diese wird kostenlos ersetzt. Allfällige Mehraufwendungen wie Montagekosten, zusätzliche Anfahrten und Spesen werden nicht vergütet.

Ausschlüsse:


Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen oder Hebemittel, nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften, auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.

9. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem Lieferumfang (Etappenweise). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschläge und Reisespesen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Sätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

10. Zahlungen
Haben innert 30 Tagen netto ohne Abzug zu erfolgen. Der Besteller verzichtet mit der Auftragserteilung auf jede Verrechnungsmöglichkeit. In besonderen Fällen können wir Teil-, Voraus-, Barzahlung oder Sicherstellung verlangen. Bei Auftragserteilung sowie insbesondere bei Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ermächtigt uns der Kunde ausdrücklich, Erkundigungen über seine finanzielle Situation einzuholen. Informationen über die Zahlungsabwicklung können an den Schweiz Verband Creditreform weitergeleitet werden.

11. Zahlungsverzug
Berechtigt uns zu Zins- sowie Unkostenverrechnung. Bei Konkurs oder Nachlassvertrag entfallen alle Rabatte, Boni, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle offenen Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von jeder Lieferung und jedem Vertrag zurückzutreten, weitere Schadenersatzanspruch bleibt uns vorbehalten.

12. Umbauten, Sanierungen und Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerte Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Für eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz oder sonstiger Bauteilen bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore lehnt der Unternehmer jede Haftung ab.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:


13. Eigentumsvorbehalt
Gilt als vereinbart. Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch TECDOOR bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen.

14. Erfüllungsort
Baden/AG

Produkt-Haftungs-Ansprüche werden nicht anerkannt wenn die in unseren Einbau-Anleitungen vermerkten Service- und Wartungsintervalle, und insbesondere die in den EKAS Richtlinien 1511 und EN Norm 12635 verlangten Unterhaltsarbeiten nicht durchgeführt wurden.


Ausgabe 04/2011